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Die schrecklichen Verbrechen des Frank Börnard
26. Januar 1998, 11.56 Uhr: Vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um über 9 km/h!
Beweis:
25. November 1999, 10.35 - 10.40 Uhr: PARKEN im absoluten Halteverbot. § 12(1) 6 a, § 49 StVO (ich hatte allerdings ein Alibi - zu dieser Zeit “’atte ich gar keine Auto”. Und ich war nicht in Werdohl. Das Verbrechen wurde also nicht von mir begangen.
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